Richtlinie

1. Wettbewerb

Der für Kultur zuständige Minister des Landes Sachsen-Anhalt verleiht jährlich einen Kinderund
Jugend-Kultur-Preis.
Der Preis wird in Form eines Wettbewerbes ausgeschrieben und in einer öffentlichen
Veranstaltung vergeben.
Gewürdigt werden herausragende kulturelle Leistungen und künstlerische Werke von Kindern
und Jugendlichen bis einschließlich 21 Jahre zum Zeitpunkt der Einreichung.
Maßgeblich für die Zuerkennung des Preises ist die künstlerische Qualität der eingereichten
Beiträge sowie Talent und Engagement der Urheber oder Interpreten.
Das jährliche Motto wird von dem für Kultur zuständigen Minister vorgegeben.

2. Beiträge

Kulturelle und künstlerische Initiativen und Aktivitäten im Sinne der jährlichen Ausschreibung
können von selbst organisierten Gruppen, Ensembles, Vereinen, Verbänden oder Schulen
sowie von Einzelpersonen ausgehen. Die Beiträge zum Wettbewerb können spartenspezifisch
(z. B. Musik, Literatur, bildende Kunst, Film, Fotografie, Computerdesign,
Multimedia, Video, Theater und Tanz, journalistische und recherchierende Arbeiten mit
historischem Bezug und deren Dokumentation) oder spartenübergreifend angelegt sein.
Die zum Wettbewerb eingereichten Beiträge sollten nicht älter als ein Jahr sein.
Behinderte Kinder und Jugendliche werden ausdrücklich zur Teilnahme aufgefordert.
Ausgeschlossen sind wissenschaftliche Arbeiten, wie z. B. Seminar-, Bachelor-, Master- und
Diplomarbeiten.

3. Dotierung

Für den Kinder- und Jugend-Kultur-Preis ist folgende Dotierung vorgesehen:
a) erster Preis 2 000 Euro,
b) zweiter Preis 1 500 Euro,
c) dritter Preis 1 000 Euro,
d) zwei Förderpreise zu je 500 Euro,
e) ein Sonderpreis der Kinder- und Jugendjury 500 Euro,
f) fünf Anerkennungspreise zu je 100 Euro.

4. Preisvergabe

Über die Vergabe des Kinder- und Jugend-Kultur-Preises entscheidet der für Kultur zuständige
Minister. Die von ihm eingesetzte Jury unterbreitet ihm Vorschläge für die Preise nach Nummer
3 Buchst. a bis d und f.
Die Jury besteht aus fünf Sachverständigen, die vom für Kultur zuständigen Minister berufen
werden. Die Berufung erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Eine unmittelbar anschließende
Wiederberufung ist zulässig. Der Jury gehört ein Vertreter des für Kultur zuständigen
Ministeriums ohne Stimmrecht an.
Für den Sonderpreis (Nummer 3 Buchst. e) unterbreitet eine Kinder- und Jugendjury dem für
Kultur zuständigen Minister jeweils ein bis drei Vorschläge. Die Kinder- und Jugendjury besteht
aus drei Mitgliedern, die von der Jury aus zwei Kinder- und Jugend-Kultur-Preisträgern des
Vorjahres sowie einem Jugendlichen des Freiwilligen Sozialen Jahres Kultur des Vorjahres
gebildet wird. Die Kinder- und Jugendjury wird jährlich neu gebildet. Wiederberufungen sind
zulässig.
Die Beratungen der Jury und der Kinder- und Jugendjury sind nicht öffentlich. Sie sind
beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie treffen
ihre Entscheidungen mittels eines Punkte-Auszählverfahrens. Alle anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
Mitglieder der Jury können die Preise nicht erhalten. Mitglieder der Kinder- und Jugendjury
können den Sonderpreis nicht erhalten. Gleiches gilt für Familienangehörige der Jury und der
Kinder- und Jugendjury.

5. Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erl. gelten jeweils in männlicher und
weiblicher Form.

6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.